Freifahrtsausweis
Seite druckenDie häufigsten Fragen zum Thema "Freifahrtsausweis"
- Wer hat Anspruch auf Freifahrt?
- Wie bekommt man den Freifahrtsausweis?
- Wo erhält man das Antragsformular für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten?
- Kann man das Antragsformular dem Buslenker mitgeben?
- Wie hoch ist der Selbstbehalt?
- Wohin kann man sich wenden, wenn ein falscher Ausweis ausgestellt wurde?
- Was ist zu tun, wenn man den Ausweis verliert?
- Was ist zu tun, wenn der Ausweis nicht mehr lesbar oder beschädigt ist?
Wer hat Anspruch auf Freifahrt?
SchülerInnen können die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen, wenn sie
- zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr (bei abgeleistetem Präsenz- oder Zivildienst das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben,
- österreichische Familienbeihilfe beziehen und
- an mindestens 4 Tagen pro Woche (bei BerufsschülerInnen auch ab 1 Tag pro Woche) Fahrten zwischen Schule und Wohnort in Anspruch nehmen.
Lehrlinge können die Freifahrt in Anspruch nehmen, wenn sie
- zu Beginn des Lehrjahres das 24. Lebensjahr (bei abgeleistetem Präsenz- oder Zivildienst das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben,
- österreichische Familienbeihilfe beziehen und
- an mindestens 3 Tagen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Wer genau anspruchsberechtigt ist, steht auf der Rückseite des jeweiligen Formulars.
Wie bekommt man den Freifahrtsausweis?
- Antragsformular und Erlagschein organisieren (z.B.: in der Schule, beim Lehrbetrieb oder bei einer Ausgabestelle).
- Antragsformular vollständig ausfüllen (Eintraghilfe beachten!).
- Antragsformular von der Schule/vom Lehrbetrieb bestätigen lassen.
- Selbstbehalt von 19,60 Euro einzahlen.
- Antrag, Erlagscheinabschnitt und Foto in der Schule oder bei der
zuständigen Ausgabestelle abgeben.
Hinweis: In Kärnten, Niederösterreich und dem Burgenland ist ein beschriftetes, frankiertes Rückkuvert notwendig. - Bei SchülerInnen und Lehrlingen, die weder österreichische StaatsbürgerInnen noch EU-/EWR-BürgerInnen sind, ist eine Bestätigung des österreichischen Wohnsitzfinanzamtes über den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe erforderlich.
Hinweis: Lehrlinge benötigen für die Fahrt zur Ausbildungsstätte einen Lehrlingsfreifahrtsausweis. Für die Fahrt zur Berufsschule benötigen sie einen Schülerfreifahrtsausweis. Der Selbstbehalt von 19,60 Euro ist also zweimal zu bezahlen!
Wo erhält man das Antragsformular für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten?
Wien, Niederösterreich, Burgenland: In der Regel erhalten die SchülerInnen den Antrag in der Schule, die Lehrlinge beim Ausbilder. Lehrlinge können das Formular auch bei der Wirtschaftskammer anfordern.
Oberösterreich: SchülerInnen erhalten die Formulare primär in den Schulen und bei den Verkehrsunternehmen. Lehrlinge erhalten die Antragsformulare bei den Verkehrsunternehmen, beim Ausbilder und bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer.
Salzburg: SchülerInnen erhalten die Formulare in den Schulen und beim Verkehrsverbund (SVV). Lehrlinge erhalten die Antragsformulare bei den Verkehrsunternehmen, beim Verkehrsverbund (SVV), bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer und beim Ausbilder.
Vorarlberg: SchülerInnen erhalten die Formulare in der Schule und in Ausnahmefällen beim Verkehrsunternehmen. Lehrlinge erhalten die Formulare beim Ausbilder, bei der Arbeiterkammer und bei der Wirtschaftskammer.
Tirol: SchülerInnen erhalten das Formular in der Schule, bei jedem Verkehrsunternehmen und beim Verkehrsverbund (VVT). Lehrlinge erhalten die Formulare beim Ausbilder, bei allen Verkehrsunternehmen und beim Verkehrsverbund (VVT).
Kärnten: Generell erhalten die SchülerInnen die Antragsformulare in der Schule, in Ausnahmefällen auch bei der jeweiligen Ausgabestelle. Die Lehrlinge erhalten die Antragsformulare beim Ausbilder, bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer oder bei den Verkehrsunternehmen.
Steiermark: Generell erhalten die SchülerInnen die Antragsformulare in der Schule, in Ausnahmefällen auch bei der jeweiligen Ausgabestelle. Die Lehrlinge erhalten die Antragsformulare beim Ausbilder, bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer, bei den Verkehrsunternehmen sowie auf der Website des Verbundes (Verbundlinien).
Weiterführende Informationen zum Antragsformular finden Sie auch auf den Websites der Verbünde!
Kann man das Antragsformular dem Buslenker mitgeben?
Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark:
Ja, wenn das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist, ein Foto, der
Nachweis über die Einzahlung des Selbstbehalts sowie ein adressiertes und
vollständig frankiertes Rückkuvert beigeschlossen wird.
Oberösterreich: Ja, wenn alle Angaben vollständig sind sowie ein Foto und der Zahlungsbeleg für den Selbstbehalt beigelegt wurden.
Salzburg, Tirol: Ja, wenn alle Angaben vollständig sind und der Zahlungsbeleg für den Selbstbehalt beigelegt wurde.
Vorarlberg: Ja.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt, der vom Bundesministerium eingehoben wird, beträgt österreichweit 19,60 Euro. Der Selbstbehalt gilt bei SchülerInnen (auch bei BerufsschülerInnen) für 1 Schuljahr, bei Lehrlingen für 1 Lehrjahr.
Hinweis: Sollte ein Schüler-Gelegenheitsverkehr und ein Linienverkehr für die Schüler-/Lehrlingsfreifahrt in Anspruch genommen werden, ist der Selbstbehalt unbedingt mit dem Zahlschein an das Bundesministerium einzuzahlen ? NICHT an das Verkehrsunternehmen!
Wohin kann man sich wenden, wenn ein falscher Ausweis ausgestellt wurde?
Wien, Niederösterreich, Burgenland: Sie können sich an den Verkehrsverbund (VOR) und die jeweilige Postbus-Verkehrsstelle wenden. Beim VVNB kann der Ausweis nur beim ausstellenden Unternehmen geändert werden (Ausnahme: Rückgabe des Ausweises bzw. Neuausstellung wegen Übersiedlung).
Oberösterreich: Eine Änderung wegen Falschausstellung kann nur von der ursprünglichen Ausgabestelle durchgeführt werden.
Salzburg: Sie können sich an die am Antragsformular angeführten Ausgabestellen wenden.
Vorarlberg: Sie können sich an das ausstellende Verkehrsunternehmen wenden.
Tirol: Sie können sich an den Verkehrsverbund (VVT) und an die jeweilige Postbus-Verkehrsstelle wenden.
Kärnten: Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Ausgabestelle.
Steiermark: Sie können sich an die jeweilige Servicestelle wenden.
Was ist zu tun, wenn man den Ausweis verliert?
Wien, Niederösterreich, Burgenland:
- Erstatten Sie Verlustanzeige bei der Polizei oder dem zuständigen Gemeindeamt.
- Wird von der Polizei oder dem Gemeindeamt keine Verlustanzeige ausgestellt, kann auch eine Verlustmeldung (liegt bei der Ausgabestelle auf) ausgefüllt werden.
- Mit der Verlustanzeige bzw. der Verlustmeldung wird bei einer der Ausgabestellen ein Ausweisduplikat ausgestellt. Für die Ausstellung des Duplikats wird eine Gebühr von derzeit 6,- Euro eingehoben.
Oberösterreich: Ein Duplikat kann bei jeder Ausgabestelle gegen eine Gebühr von derzeit 7,30 Euro formlos beantragt werden.
Salzburg: Eine Ersatzausstellung kann bei einer der am Antragsformular angeführten Ausgabestellen beantragt werden.
Tirol:
- Erstatten Sie eine Verlustanzeige bei der Polizei oder dem zuständigen Gemeindeamt.
- Mit der Verlustanzeige bzw. einer Verlustmeldung wird bei einer der Ausgabestellen ein Ausweisduplikat ausgestellt. Für die Ausstellung des Duplikats wird eine Gebühr - nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Tirol - von derzeit 10,- Euro eingehoben.
Kärnten:
- Ausstellen einer Verlustmeldung (liegt bei der Ausgabestelle auf oder steht als Download unter www.kaerntner-linien.at bereit).
- Mit der Verlustmeldung wird bei einer der Ausgabestellen ein Ausweisduplikat ausgestellt. Für die Ausstellung des Duplikats wird eine Gebühr - nach den Tarifbestimmungen der Kärntner Linien - von derzeit 10,- Euro eingehoben.
Steiermark:
- Ausstellen einer Verlustmeldung (liegt bei der Ausgabestelle auf).
- Mit der Verlustmeldung wird bei einer der Ausgabestellen ein Ausweisduplikat ausgestellt. Für die Ausstellung des Duplikats wird eine Gebühr - nach den Tarifbestimmungen der Verbund Linie - von derzeit 10,- Euro eingehoben.
Was ist zu tun, wenn der Ausweis nicht mehr lesbar oder beschädigt ist?
Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten: Ist ein Ausweis beschädigt oder nicht mehr lesbar (Entscheidung liegt beim Buslenker oder Kontrollorgan), ist eine Ersatzausstellung bei einer der Ausgabestellen erforderlich. Ist die Beschädigung bzw. Unlesbarkeit aus Eigenverschulden erfolgt, wird für die Ausstellung des Duplikats eine Gebühr eingehoben:
- Wien, Niederösterreich, Burgenland: derzeit 6,- Euro
- Kärnten: derzeit 10,- Euro
Oberösterreich: Ein Duplikat kann bei jeder Ausgabestelle gegen Gebühr von derzeit 7,30 Euro und Abgabe des alten Ausweises beantragt werden.
Salzburg: Eine Ersatzausstellung kann bei einer der Ausgabestellen, die am Antragsformular angeführt sind, beantragt werden.
Tirol: Ist ein Ausweis beschädigt oder nicht mehr lesbar (Entscheidung liegt beim Buslenker oder Kontrollorgan), ist eine Ersatzausstellung bei einer der Ausgabestellen erforderlich. Für die Ausstellung eines Duplikats wird eine Gebühr - nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Tirol - von derzeit 10,- Euro eingehoben.


